Nießbrauch

Nießbrauch
1. Begriff: Höchstpersönliches, nicht veräußerliches und nicht vererbliches Recht, alle  Nutzungen eines Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Die Ausübung des N. kann einem anderen überlassen werden. Die Substanz wird vom N. nicht berührt.
- 2. Der N. kann bestellt werden an (1)  beweglichen Sachen, (2)  Grundstücken (Einigung und Eintragung im Grundbuch), (3) Rechten, (4) den einzelnen Sachen und Rechten eines ganzen Vermögens, (5) in Ausnahmefällen auch an im  Schiffsregister eingetragenen Schiffen.
- Der Sachnießbrauch ist ein  dingliches Recht mit Schutz gegen den Eigentümer der Sache und Dritte.
- 3. Handelsrecht: Bes. hinsichtlich der  Firmenfortführung wird die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines N. wie die  Veräußerung des Unternehmens behandelt.
- 4. Steuerliche Behandlung: Abhängig von der Art des N. (Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch, Unternehmensnießbrauch) und der Art der Bestellung (entgeltlicher N., unentgeltlicher N.).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Nießbrauch — (Nutznießung, Fruchtnießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht an einer fremden, beweglichen oder unbeweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen der Sache ganz oder teilweise zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nießbrauch — Nießbrauch, das Recht auf Benutzung einer einem Andern gehörigen Sache in der Weise, daß dem Nießbraucher das Recht als ein dingliches Recht auf die Sache selbst eingeräumt ist, der Gebrauch aber nicht mit Schonung der Substanz der Sache (Salva… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Nießbrauch — (lat. ususfructus), das dingliche Recht auf die Erträgnisse einer fremden Sache …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Nießbrauch — (Nutznießung. usus fructus), das einer Person zustehende Recht, fremde Sachen ohne Zerstörung der Substanz zu nutzen. Entsteht durch Vertrag oder auch erbrechtlich, namentlich der N. des überlebenden Ehegatten am Vermögen des verstorbenen …   Herders Conversations-Lexikon

  • Nießbrauch — Nießbrauch,der:⇨Nutzungsrecht …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Nießbrauch — ↑Ususfruktus …   Das große Fremdwörterbuch

  • Nießbrauch — Sm erw. fach. (17. Jh.) Stammwort. Übersetzt aus gleichbedeutendem l. ūsus frūctus. Dabei betont Brauch (brauchen) das bestehende Recht, Nieß gehört zu genießen. ✎ LM 6 (1993), 1146. deutsch s. genießen, s. Brauch …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Nießbrauch — Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB). Der Begriff… …   Deutsch Wikipedia

  • Nießbrauch — Nieß|brauch 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.〉 Nutzungsrecht an fremdem Vermögen, fremden Rechten, bewegl. u. unbewegl. Sachen, wobei die Substanz nicht geschmälert werden darf; Sy Nießnutz [Lehnübersetzung von lat. ususfructus; Nieß... <mhd. niezen,… …   Universal-Lexikon

  • Nießbrauch — brauchen: Das altgerm. Verb mhd. brūchen, ahd. brūhhan, got. brūkjan, mniederl. brūken, aengl. brūcan ist verwandt mit lat. frui »genießen«, lat. fructus »Ertrag, ‹Acker›frucht« (↑ Frucht) und lat. frux, gis »‹Feld›frucht« (↑ frugal). Die… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Nießbrauch, der — Der Nießbrauch, des es, plur. inus. der Gebrauch des Genießes einer Sache, d.i. ihres Ertrages oder Nutzens; Usus Fructus, die Nutznießung, der Genuß, bey Oberdeutschen Schriftstellern auch der Genießbrauch, die Nießbarkeit, die Nießung, die… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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